Die Satzung   

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen "Hundesportverein Pirna e.V.".

2.

Er hat seinen Sitz in Pirna. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirna eingetragen (VR249).

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Hunde-sports. Der Verein setzt sich folgende Aufgaben:+ Regelmäßige breitensportliche Betätigung der Vereinsmitglieder. (Schwerpunkt Lauf- und Konditionsträining), ihrer Familienangehörigen  sowie anderer interesssierter Bürger.+ Ausbildung von Dienst- und Gebrauchshunden zu Schutz-, Fährten- und Begleithunden (Schutzhundesport).+ Sport mit Hunden (Turniersport)+ Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen.+ Sport der Jugend mit dem Hund.+ Tierschutz und Vereinsinteresse.+ Beratung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Fragen der Hundehaltung und dem Sport mit Hunden.

3.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden.                                                                  Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder  Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie  irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.

2.

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Gesamtvorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2.

Die Austrittserklärung ist schriftlich bis zum Ende des 3. Quartals an den  Gesamtvorstand zu richten und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die gleichen Regelungen wie für den Aufnahmeantrag.   

3.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Gesamt-vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:+ die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt,+ die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,+ mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein ein halbes Jahr im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein ist dem Mitglied schriftlich oder müdlich die Möglichkeit zur Rechtfertigung einzuräumen.

§ 5 Beiträge


Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der  Beiträge und der Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederver-sammlung können auch sonstige Leistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie  die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2.

Jedes ordentliche Miglied ist berechtigt, an der Willlensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ist mit Vollendung des 18.Lenbensjahres wählbar.

3.

Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veran-staltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtug des Vereins zu nutzen.

§ 7 Organe

1.

Die Organe des Vereins sind:+ die Mitgliederversammlung+ der Gesamtvorstand.

2.

Der Gesamtvorstand besteht aus: + dem 1.Vorsitzende+ dem 2.Vorsitzenden + dem Schatzmeister + dem Ausbildungswart + dem Jugendwart.

3.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:+ der 1.Vorsitzende + der 2.Vorsitzende + der Schatzmeister.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

4.

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahrengewählt  Er bleibt bis zur satzungs-gemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder im SGSV sind bzw. es bei der Wahl werden.

5.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung ein Mitglied kommissarisch berufen.

6.

Der Gesamtvorstand erledigt alle laufenden Vereinsangele-genheiten, Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen  Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 

2.

Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung in Reihenfolge § 7.3, durch schriftliche Einladung und Aushang im Schaukasten des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

3.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: + Entgegennahme derJahresberichte des Vorstandes + Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer + Entlastung des Gesamtvorstandes + Wahl des Gesamtvorstandes + Wahl des Kassenprüfers + Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Leistungspflichten gemäß § 5 (1) der Vereinssatzung  + Beratung und Beschlussfassung über gem. nachfolgender Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge + Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

4.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvor- stand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5.

Die Mitgliederversammlung ist mit ein Drittel der stimmbe-rechtigten  Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschluss-fassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Verlangen von mindestens ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

6.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösungen des Vereins, Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Gesamtvorstand zustehen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversamm- lung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Gesamtvorstand kann außerordentliche Mitgliederver-sammlungen einberufen. Für die Einberufung gilt § 8 (2).
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es + das Interesse des Vereins erfordert + die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Gesamtvorstand schriftlich verlangt wird.

§ 10 Kassenführung

1.

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse, für die Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Einziehung der Beiträge verantwortlich.

2.

Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie von mindestens 2 gemäß  § 7 (3) vertretungsbefugten Vorstands-mitgliedern angewiesen werden.

3.

Bei der Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom  1. Vorsitzenden ggf. vom 2. Vorsitzenden, anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

4.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind.

5.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Gesamtvorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und  beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Gesamtvostandsmitglieder.

§ 11 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesvorstand, der es un- mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten


Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitglieder-versammlung  am 06.12.1997 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

 

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